OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2010
I-24 U 183/05
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1, ; RVG § 3a; RVG § 4; RVG § 8; RVG § 10; BRAGO § 3 Abs. 3; BRAGO § 16; BRAGO § 18 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 21/05

Formularmäßige Vereinbarung einer 15-Minuten-Zeittaktklausel in einem Anwaltsvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen I-24 U 183/05

DRsp Nr. 2011/11616

Formularmäßige Vereinbarung einer 15-Minuten-Zeittaktklausel in einem Anwaltsvertrag

» 1. Eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel verstößt wegen Benachteiligung des Mandanten gegen § 307 BGB (Bestätigung von Senat, 29. Juni 2006, 24 U 196/04, NJW-RR 2007, 129; entgegen OLG Schleswig, 19. Februar 2009, 11 U 151/07, AnwBl 2009, 554). 2. Die Angemessenheit eines Zeithonorars ist danach zu beurteilen, ob im konkreten Fall diese Honorarform, der ausgehandelte Stundensatz und die Bearbeitungszeit angemessen sind und in welchem Verhältnis das abgerechnete Honorar zu der gesetzlichen Vergütung steht. 3. Ein vereinbartes und fälliges Zeithonorar ist erst dann einforderbar, wenn dem Mandanten eine schriftliche Berechnung mitgeteilt worden ist, die den Anforderungen für die Abrechnung gesetzlicher Vergütungen entspricht und knappe Leistungsbeschreibungen enthält, die dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglichen «

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 18. November 2005 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal -Einzelrichter- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: