BFH - Urteil vom 14.02.2007
II R 66/05
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1608
BFH/NV 2007, 1587
BFHE 217, 176
BStBl II 2007, 621
DB 2007, 1735
DStRE 2007, 1114
FamRZ 2007, 2069
GmbHR 2007, 890
NJW-RR 2008, 197
NZG 2007, 958
ZEV 2007, 396
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4929/03

Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in Kapitalgesellschaft nicht schenkungsteuerbar; Analoge Anwendung einer Rechtsnorm bei Gesetzeslücke

BFH, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen II R 66/05

DRsp Nr. 2007/12236

Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in Kapitalgesellschaft nicht schenkungsteuerbar; Analoge Anwendung einer Rechtsnorm bei Gesetzeslücke

»Der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der Schenkungsteuer.«

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war neben seiner Mutter und seiner Schwester Mitglied des "Familien-Vereins ... e.V." (Verein), den sein Vater (V) im April 1970 zusammen mit dessen Bruder (B) gegründet und in den er im Juni 1970 Vermögen eingebracht hatte. Nachdem V im Jahr 1972 verstorben war, waren B und die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Verein ausgetreten. Zweck des Vereins war nach diesem Austritt die Pflege und Förderung gemeinschaftlicher Familieninteressen der Angehörigen der Familie von V. Die Familienangehörigen sollten die ordentliche Mitgliedschaft in dem Verein durch Beitrittserklärung erwerben.