FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.06.2006
9 V 14/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EGV Art. 18, 43 Art. 56 Abs. 1 Art. 58 Abs. 1, 3 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 § 16 Abs. 1, 2 § 17 Abs. 1 ; BewG (1974) § 121 ;

Freibeträge nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 ErbStG für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 9 V 14/06

DRsp Nr. 2007/750

Freibeträge nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 ErbStG für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige

1. Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, die im Falle beschränkter Erbschaftsteuerpflicht einen geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorsieht, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GmbHG. 2. Auch der Vorrang europäischen Rechts steht der Anwendung des § 16 Abs. 2 ErbStG und der damit verbundenen Versagung des Versorgungsfreibetrags nach § 17 Abs. 1 ErbStG nicht entgegen, soweit der Steuerpflichtige keine Angaben über den Umfang und den Wert des gesamten im In- und Ausland belegenen Nachlasses macht.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EGV Art. 18, 43 Art. 56 Abs. 1 Art. 58 Abs. 1, 3 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 § 16 Abs. 1, 2 § 17 Abs. 1 ; BewG (1974) § 121 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der beschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Antragstellerin (Ast) die Freibeträge nach §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zustehen.