I. 1994 verstarb die Schwester (S.) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin). Die Klägerin wurde ihre Alleinerbin.
Der bereits früher verstorbene Vater (V.) der S. und der Klägerin hatte die S. zu seiner (alleinigen) Vorerbin eingesetzt. Mit dem Tod der S. trat auch der Nacherbfall ein. Die Klägerin wurde Nacherbin zu einem Anteil von 1/4.
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