Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2014, Az. 2 - 02 O 112/13, teilweise dahingehend abgeändert, dass die Feststellungsklage abgewiesen wird.
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
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