OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.06.2015
16 U 193/14
Normen:
BGB § 2126; BGB § 2124;
Fundstellen:
FuR 2016, 429
ZEV 2016, 271
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 112/13

Freistellungsansprüche des Vorerben gegen den Nacherben hinsichtlich des Anfalls von Erbschaftssteuer, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 16 U 193/14

DRsp Nr. 2016/5495

Freistellungsansprüche des Vorerben gegen den Nacherben hinsichtlich des Anfalls von Erbschaftssteuer, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten

1. Im Verhältnis des Vorerben zum Nacherben stellt die Erbschaftssteuer eine außerordentliche Last i.S. von § 2126 BGB dar, die der Vorerbe aus der Vorerbschaft bestreiten darf. Bestreitet er sie aus dem eigenen Vermögen, so steht ihm nach Eintritt der Nacherbschaft gegen den Nacherben ein Anspruch auf Freistellung bzw. Erstattung zu. 2. Das gilt jedoch nur hinsichtlich der Erbschaftssteuer selbst, nicht jedoch hinsichtlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2014, Az. 2 - 02 O 112/13, teilweise dahingehend abgeändert, dass die Feststellungsklage abgewiesen wird.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2126; BGB § 2124;

Gründe

I.