OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.02.2015
2 M 147/14
Normen:
BGB § 1942; BauO LSA § 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 2; SOG LSA § 7; SOG LSA § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2015, 1366
NVwZ-RR 2015, 691
ZEV 2015, 367
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 197/14

Freiwilligkeit der Übernahme des Risikos einer Inanspruchnahme durch den Erben bei Kenntnis von der Baufälligkeit des Gebäudes bzgl. Beseitigung und Kostenbelastung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 2 M 147/14

DRsp Nr. 2015/10496

Freiwilligkeit der Übernahme des Risikos einer Inanspruchnahme durch den Erben bei Kenntnis von der Baufälligkeit des Gebäudes bzgl. Beseitigung und Kostenbelastung

Eine freiwillige Übernahme des Risikos einer Inanspruchnahme, die eine Begrenzung der Kostenbelastung auf den Verkehrswert des Grundstücks nach Beseitigung des baufälligen Gebäudes als nicht geboten erscheinen lässt, liegt auch dann vor, wenn es der Erbe eines Grundstücks in Kenntnis des desolaten Zustands der aufstehenden Gebäude unterlässt, das Erbe auszuschlagen.

Normenkette:

BGB § 1942; BauO LSA § 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 2; SOG LSA § 7; SOG LSA § 8 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.