FG Niedersachsen - Urteil vom 27.02.2007
3 K 34/06
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 184 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1325
EFG 2007, 1258

Für Schenkungssteuer ist Zeitpunkt der tatsächlichen Zuwendung maßgebend - Schenkungsteuer; Rückwirkung; Genehmigung einer Schenkung; Übertragung von Gesellschaftsanteilen; Notariell beurkundeter Schenkungsvertrag; Besteuerungszeitpunkt; Vollziehung

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 3 K 34/06

DRsp Nr. 2007/12936

Für Schenkungssteuer ist Zeitpunkt der tatsächlichen Zuwendung maßgebend - Schenkungsteuer; Rückwirkung; Genehmigung einer Schenkung; Übertragung von Gesellschaftsanteilen; Notariell beurkundeter Schenkungsvertrag; Besteuerungszeitpunkt; Vollziehung

1. Die Steuer entsteht bei einer Schenkung unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Das bedeutet, dass eine vom tatsächlichen Vollzug abweichende Vor- oder Rückdatierung des Vertrages hinsichtlich des Ausführungszeitpunktes keine Bedeutung für den Zeitpunkt der Steuerentstehung hat. 2. Die zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung gemäß § 184 Abs. 1 BGB ist im Schenkungsteuerrecht nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 184 ;

Tatbestand:

Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen zu besteuern ist.