OLG München - Beschluss vom 28.06.2010
31 Wx 80/10
Normen:
FGG-RG Art. 111 Abs. 1; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; BGB § 2087 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 157
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0240/09

Funktionell zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages; Auslegung eines Testaments

OLG München, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 80/10

DRsp Nr. 2010/12206

Funktionell zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages; Auslegung eines Testaments

1. Über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines nach dem 1.9.2009 gestellten Erbscheinsantrags entscheidet das Oberlandesgericht. 2. Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser Geldbeträge von bestimmten Bankkonten "und was noch übrig bleibt" auf mehrere Personen verteilt und das um ein Vielfaches wertvollere Grundstück nicht ausdrücklich erwähnt.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die den übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG-RG Art. 111 Abs. 1; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; BGB § 2087 Abs. 2;

Gründe:

I. Der verwitwete Erblasser ist im Februar 2009 im Alter von 97 Jahren verstorben. Der Beteiligte zu 3 (geb. Februar 1948) ist sein nichtehelicher Sohn, die Beteiligten zu 4 bis 6 sind Neffen und Nichte. Die Ehefrau des Erblassers ist 1987 vorverstorben. Sie war in erster Ehe mit dem 1945 verstorbenen Onkel der Beteiligten zu 1 und 2 verheiratet gewesen und hatte das landwirtschaftliche Anwesen seiner Eltern mitbewirtschaftet.