I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die den übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.
I. Der verwitwete Erblasser ist im Februar 2009 im Alter von 97 Jahren verstorben. Der Beteiligte zu 3 (geb. Februar 1948) ist sein nichtehelicher Sohn, die Beteiligten zu 4 bis 6 sind Neffen und Nichte. Die Ehefrau des Erblassers ist 1987 vorverstorben. Sie war in erster Ehe mit dem 1945 verstorbenen Onkel der Beteiligten zu 1 und 2 verheiratet gewesen und hatte das landwirtschaftliche Anwesen seiner Eltern mitbewirtschaftet.
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