OLG Hamm - Beschluss vom 16.01.2018
32 SA 57/17
Normen:
BGB § 2058;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 155/17

Geltendmachung einer gegen den Erblasser begründeten Darlehnsverbindlichkeit gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Miterben

OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 32 SA 57/17

DRsp Nr. 2019/11047

Geltendmachung einer gegen den Erblasser begründeten Darlehnsverbindlichkeit gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Miterben

Wird eine gegen den Erblasser begründete Darlehnsverbindlichkeit gegen mehrere, gesamtschuldnerisch haftende Miterben gerichtlich geltend gemacht, ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO begründet, der eine gem. § 36 I Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung ausschließt.

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 2058;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten gemeinsam mit den gesondert verfolgten Frau B, wohnhaft in M (Landgerichtsbezirk Verden), und Frau N, wohnhaft in H (ebenfalls Landgerichtsbezirk Verden) als Miterben nach der am ##.##.2013 in M verstorbenen Frau C (im Folgenden: Erblasserin) in Anspruch. Gegen Frau N liegt ein vor dem AG Uelzen erwirkter, rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid vor. Das Verfahren gegen Frau B soll nach Antrag der Klägervertreter vor dem Landgericht Verden anhängig gemacht bzw. fortgeführt werden.