OLG Brandenburg - Urteil vom 22.02.2018
5 U 30/17
Normen:
VermG § 11b; BGB § 100; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 988; BGB § 2039 S. 1; SchuldRAnpG § 20a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 279/15

Geltendmachung von Ansprüchen einer Erbengemeinschaft auf Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines Teils eines Grundstücks

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 5 U 30/17

DRsp Nr. 2019/6473

Geltendmachung von Ansprüchen einer Erbengemeinschaft auf Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines Teils eines Grundstücks

1. Ein Miterbe, der zugleich als Vertreter der unbekannten Erben bestimmt ist, ist gem. § 2039 S. 1 BGB befugt, die der Erbengemeinschaft zustehenden Ansprüche in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. 2. Die Erweiterung des Zeitraums, für den Nutzungsentschädigung begehrt wird, stellt eine Klageänderung i.S. von § 263 und nicht lediglich eine Klageerweiterung i.S. von § 264 Nr. 2 ZPO dar. 3. Die Klageänderung setzt gem. § 533 ZPO voraus, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält und dass sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Hieran fehlt es, wenn der Klagevortrag hinsichtlich der nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Beträge streitig ist.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. März 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az. 13 O 279/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: