Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. März 2013 verkündete Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt als Testamentsvollstreckerin für den Nachlass des Herrn A von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Frau B und erbrechtlich relevante Zuwendungen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 190 - 192 d.A.).
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