BFH - Urteil vom 17.03.2010
II R 46/08
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1 Buchst. a; ErbStG a.F. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; BGB § 1755 Abs. 1; BGB a.F. § 1764;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 114/06

Geltung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 im Hinblick auf eine bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschenen Verwandschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen II R 46/08

DRsp Nr. 2010/7953

Geltung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 im Hinblick auf eine bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschenen Verwandschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser

Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Verwandtschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschen ist.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1 Buchst. a; ErbStG a.F. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; BGB § 1755 Abs. 1; BGB a.F. § 1764;

Gründe

I.

Der 1938 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch notariell beurkundeten Adoptionsvertrag vom 31. Oktober 1950 von seinem Onkel und dessen Ehefrau CB an Kindes statt angenommen. Der Kindesannahmevertrag wurde mit notariell beurkundetem und vormundschaftsgerichtlich genehmigtem Vertrag vom 18. September 1959 wieder aufgehoben.

In einem 1995 errichteten gemeinschaftlichen Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zum Erben ein und bestimmten, dass der Kläger Erbe des zuletzt Versterbenden werden sollte. CB, die ihren Ehemann überlebt hatte, verstarb am 16. Februar 2004.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 4. Juli 2005 gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von 43.171 EUR fest, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Kläger zur Steuerklasse III gehört.