OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.09.2007
12 U 27/07
Normen:
ARB 75 § 4 Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1179
OLGReport-Karlsruhe 2008, 82
VersR 2008, 346
ZEV 2008, 44
zfs 2008, 40
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 173/06

Geltung des Risikoausschlusses für Erbangelegenheiten in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 12 U 27/07

DRsp Nr. 2008/237

Geltung des Risikoausschlusses für Erbangelegenheiten in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

»Der Risikoausschluss in § 4 Abs. 1 i ARB 75 für die "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich ... des Erbrechtes" betrifft nicht die Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.«

Normenkette:

ARB 75 § 4 Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für seine mitversicherte Ehefrau Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung.

Der Bruder der Ehefrau des Klägers hatte in einem notariellen Übergabevertrag von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück zu Alleineigentum übernommen und sich gegenüber der Ehefrau des Klägers verpflichtet, nach dem Ableben der Mutter einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1/3 des Verkehrswertes auszuzahlen. Nach dem Tod der Mutter streiten die Geschwister über die Höhe des Verkehrswerts. Die Ehefrau möchte gegen ihren Bruder Zahlungsklage erheben. Die Beklagte verweigert die Erteilung einer Deckungszusage unter Hinweis auf die Risikoausschlussklausel in § 4(1)i ARB 75, die bestimmt: