Gemeiner Wert von Geschäftsanteilen; Ableitung aus Verkäufen
BFH, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen II R 59/96
DRsp Nr. 1999/3659
Gemeiner Wert von Geschäftsanteilen; Ableitung aus Verkäufen
1. Anteile an KapG, für die ein Börsenkurs nicht besteht, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen.2. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist eine Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an KapG nur aus solchen Verkäufen zulässig, die vor dem maßgebenden Bewertungsstichtag zustande gekommen sind.3. Ausnahmsweise können auch Verkäufe nach dem Stichtagsprinzip herangezogen werden, wenn die Einigung über den Kaufpreis, der dem förmlichen Vertragsabschluss zugrunde liegt, schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt bzw. sich die Verhandlungen durch Festlegung eines Preisrahmens vor dem Stichtag so weit verdichtet haben, dass der Kaufpreis durch den Kaufvertrag nur noch dokumentiert wird.4. Die Einigung über den Kaufpreis muss noch nicht rechtsverbindlich sein, um Grundlage für die Ableitung des gemeinen Werts der Anteile sein zu können.
Gründe:
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