Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 2012 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.
I. Die Rechtsbeschwerdeführer wenden sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten wegen Vertretung widerstreitender Interessen.
Die Klägerin macht als Alleinerbin ihrer Mutter eine Nachlassforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Witwe ihres vor verstorbenen Bruders Beklagte und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 geltend.
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