FG Düsseldorf - Urteil vom 05.04.2006
4 K 3585/02 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 13a § 25 Abs. 1 Satz 1 ; BewG § 14 Abs. 1 ; BGB § 873 Abs. 1 § 925 Abs. 1 Satz 1 ; GBO § 19 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 991

Gemischte freigebige Zuwendung; Verzicht; Vorerwerb; Nießbrauch; Freibetrag; Bewertungsabschlag; Schenkung von Betriebsvermögen; Nachversteuerung; Veräußerung; 5-Jahresfrist; Auflassung; Eintragungsbewilligung; Wirtschaftliches Eigentum - Erbschaftsteuerliche Folgen bei Verzicht auf einen bereits als Vorerwerb besteuerten Nießbrauch

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 4 K 3585/02 Erb

DRsp Nr. 2006/20644

Gemischte freigebige Zuwendung; Verzicht; Vorerwerb; Nießbrauch; Freibetrag; Bewertungsabschlag; Schenkung von Betriebsvermögen; Nachversteuerung; Veräußerung; 5-Jahresfrist; Auflassung; Eintragungsbewilligung; Wirtschaftliches Eigentum - Erbschaftsteuerliche Folgen bei Verzicht auf einen bereits als Vorerwerb besteuerten Nießbrauch

1. Bei Verzicht auf einen bereits als Vorerwerb besteuerten Nießbrauch ist der Doppelbelastung durch Abzug des Steuerwerts des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für den Vorerwerb von dem Steuerwert des Nießbrauchs im Zeitpunkt des Verzichts Rechnung zu tragen. 2. Für den Lauf der 5-Jahresfrist nach Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und den hiervon abhängigen Wegfall des Freibetrags und Bewertungsabschlags bei vorzeitiger Veräußerung eines Betriebsgrundstücks kommt es auf die Auflassung und Eintragungsbewilligung und nicht auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 13a § 25 Abs. 1 Satz 1 ; BewG § 14 Abs. 1 ; BGB § 873 Abs. 1 § 925 Abs. 1 Satz 1 ; GBO § 19 ;

Tatbestand: