Am 30. März 1966 gründeten der Beklagte und dessen Ehefrau die Maschinenfabrik D H GmbH, die Klägerin zu 2. Vom Stammkapital in Höhe von 2 Mio DM übernahmen der Beklagte 1980000 DM und seine Ehefrau 20000 DM, die sie jeweils durch Sacheinlagen aufbrachten. Der Beklagte brachte sein einzelkaufmännisches Unternehmen und die Ehefrau ihre Forderung aus einer stillen Beteiligung an diesem Unternehmen ein.
Am 1. Dezember 1973 trat der Beklagte in notarieller Urkunde von seinem Geschäftsanteil einen Teil von nominell 400000 DM schenkungsweise an seinen - am 19. Oktober 1960 geborenen - Adoptivsohn D K H ab, der bei diesem Geschäft von einem Pfleger vertreten wurde. Entgegen der beurkundeten Absichtserklärung, wurde für dieses Geschäft eine Genehmigung oder ein Negativattest des Vormundschaftsgerichts nicht eingeholt.
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