BGH - Urteil vom 01.08.2013
VII ZR 268/11
Normen:
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1, 2; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 2013, 2050
NJW 2014, 155
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 27/08
OLG Düsseldorf, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 13/11

Genügen eines begründeten Verdachts einer Vertragspflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens für das Auskunftsverlangen zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche (hier: Franchise-Vertrag)

BGH, Urteil vom 01.08.2013 - Aktenzeichen VII ZR 268/11

DRsp Nr. 2013/19399

Genügen eines begründeten Verdachts einer Vertragspflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens für das Auskunftsverlangen zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche (hier: Franchise-Vertrag)

a) Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann.