Die Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 27. November 2012 (Az.: 21 F 220/10) wird zurückgewiesen
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Beschwerde, die der Ergänzungspfleger für den Mündel eingelegt hat, ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat im Ergebnis zu Recht die von dem Vormund für das betroffene Kind erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach seiner am ...2010 verstorbenen Mutter Y... G... genehmigt.
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