OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2014
9 UF 16/13
Normen:
BGB § 1822 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 220/10

Gerichtliche Überprüfung der Ausschlagung der Erbschaft durch den Vormund

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 9 UF 16/13

DRsp Nr. 2014/2471

Gerichtliche Überprüfung der Ausschlagung der Erbschaft durch den Vormund

1. Die Ausschlagung der Erbschaft durch den Vormund ist gem. § 1822 Nr. 2 BGB zu genehmigen, wenn zur Erbschaft Verbindlichkeiten gehören, die den vorhandenen positiven Vermögenswerten mindestens entsprechen. 2. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind Zeuge der Gewalttat war, durch die die Mutter ums Leben gekommen ist und dass zu befürchten ist, dass es vom Täter auf Herausgabe von Teilen der Erbschaft in Anspruch genommen wird. Auch diese persönliche Betroffenheit rechtfertigt die Ausschlagung der Erschaft.

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 27. November 2012 (Az.: 21 F 220/10) wird zurückgewiesen

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1822 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde, die der Ergänzungspfleger für den Mündel eingelegt hat, ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat im Ergebnis zu Recht die von dem Vormund für das betroffene Kind erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach seiner am ...2010 verstorbenen Mutter Y... G... genehmigt.