OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.01.2013
17 U 54/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; EGBGB Art. 248 § 7; UKlaG § 1; UKlaG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2013, 452
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 409/11

Gerichtliche Überprüfung formularmäßiger Preisnebenabreden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 17 U 54/12

DRsp Nr. 2013/3403

Gerichtliche Überprüfung formularmäßiger Preisnebenabreden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach für die Nacherstellung eines Kontoauszugs ein Entgelt von 15 EUR erhoben wird, unterliegt als Preisnebenabrede gem. § 307 S. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle .2. Kalkuliert die Bank die Kosten der Nacherstellung des Kontoauszugs ausschließlich nach den Kosten, die bei sechs Monaten und mehr zurückliegenden Geschäftsvorfällen entstehen, sind die Kosten für kürzer zurückliegende Geschäftsvorfälle aber niedriger, so liegt ein Verstoß gegen § 675g Abs. 3 S. 2 BGB und gleichzeitig eine unangemessene Benachteiligung derjenigen Kunden vor, die die Nacherstellung von weniger als sechs Monate alten Kontoauszügen beauftragen.