OLG Köln - Beschluss vom 15.07.2010
2 Wx 101/10
Normen:
FGG-RG Art. 111 Abs. 2; FamFG § 85; ZPO § 103; ZPO § 567;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 48 VI 24/2009

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach dem FamFG

OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 101/10

DRsp Nr. 2010/20422

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach dem FamFG

1. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 2 FGG-RG. 2. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in einem nach dem 1. September 2009 eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 85 FamFG in Verbindung mit §§ 103ff ZPO ist das Oberlandesgericht zuständig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 567ff ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 26. März 2010 - 48 VI 24/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 4) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FGG-RG Art. 111 Abs. 2; FamFG § 85; ZPO § 103; ZPO § 567;

Gründe

I.