SchlHOLG - Beschluss vom 04.03.2014
3 Wx 12/14
Normen:
§ 65 GNotKG;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Holstein), - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 14/92

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Entlassung des Nachlasspflegers

SchlHOLG, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 3 Wx 12/14

DRsp Nr. 2014/8248

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Entlassung des Nachlasspflegers

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens betreffend die Entlassung eines Nachlasspflegers ist eine entsprechende Anwendung des § 65 GNotKG (betreffend die Entlassung von Testamentsvollstreckern) sachgerecht und mithin von 10 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Orientierungssätze: Geschäftswert im Beschwerdeverfahren betreffend Entlassung eines Nachlasspflegers

Tenor

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 65 GNotKG;

Gründe

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; erforderlich ist aber die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren. Der Festsetzung auf 6.300,00 € liegen folgende Erwägungen zugrunde: