BGH - Urteil vom 14.03.2007
VIII ZR 184/06
Normen:
RVG § 13 § 14 § 23 Abs. 1 S. 3 ; RVG -VV Nr. 2400 (jetzt: Nr. 2300), Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 737
JurBüro 2007, 358
MDR 2007, 982
MietRB 2007, 172
NJW 2007, 2050
NZM 2007, 396
Rpfleger 2007, 509
WuM 2007, 330
ZMR 2007, 521
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 476/06
AG Freising, vom 06.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 1498/05

Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei Kündigung einer Wohnung durch den Vermieter; Höhe der Geschäftsgebühr

BGH, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 184/06

DRsp Nr. 2007/7699

Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei Kündigung einer Wohnung durch den Vermieter; Höhe der Geschäftsgebühr

»1. Der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage.2. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.«

Normenkette:

RVG § 13 § 14 § 23 Abs. 1 S. 3 ; RVG -VV Nr. 2400 (jetzt: Nr. 2300), Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4;

Tatbestand: