KG - Beschluss vom 02.05.2006
1 W 109/05
Normen:
KostO § 18 Abs. 1 ; KostO § 19 Abs. 1 Satz 1 ; KostO § 19 Abs. 2 ; ZVG § 74a Abs. 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 540
KGReport 2006, 783
Rpfleger 2006, 625
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 941/04
AG Berlin-Lichtenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 42 FG 281N

Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers im Grundbuch

KG, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 1 W 109/05

DRsp Nr. 2006/21768

Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers im Grundbuch

»1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung grundsätzlich der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Wert zugrundezulegen ist, wenn dieser höher als das Meistgebot ist (1 W 1294/79 - Beschluss vom 20. November 1979, JurBüro 1980, 1061). 2. Ein der Wertfestsetzung zugrundeliegendes zeitnahes Gutachten kann der Ersteher nur mit den in § 19 Abs. 2 KostO vorgesehenen Beweismitteln entkräften. Parteivortrag, der eine gerichtliche Beweisaufnahme erforderlich machen würde, ist unbeachtlich (wie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2004 - InsVO 2005, 38). 3. Zeitnah ist ein Gutachten auch dann, wenn hinsichtlich der für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände keine erheblichen gerichtsbekannten Veränderungen stattgefunden haben (wie BayObLG, Rechtspfleger, 2002, 382).«

Normenkette:

KostO § 18 Abs. 1 ; KostO § 19 Abs. 1 Satz 1 ; KostO § 19 Abs. 2 ; ZVG § 74a Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.