BFH - Beschluss vom 19.02.2009
II E 1/09
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; ErbStG § 13a Abs. 1; ErbStG § 13a Abs. 2; BewG §§ 138 ff.;
Fundstellen:
BB 2009, 747
BFH/NV 2009, 842
BFHE 224, 21
BStBl II 2009, 446
DB 2009, 886
DStRE 2009, 630
DWW 2009, 316
ErbStB 2009, 180
HFR 2009, 484
JurBüro 2009, 366
RVGreport 2009, 240
StE 2009, 231
StuB 2009, 442
ZEV 2009, 262
ZfIR 2009, 337

Gesonderte Feststellung eines Grundstückswerts für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei Nutzung dieses zu mehr als der Hälfte seines Werts als Gewerbebetrieb; Einordnung eines Grundstücks als Betriebsgrundstück für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer

BFH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen II E 1/09

DRsp Nr. 2009/6790

Gesonderte Feststellung eines Grundstückswerts für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei Nutzung dieses zu mehr als der Hälfte seines Werts als Gewerbebetrieb; Einordnung eines Grundstücks als "Betriebsgrundstück" für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer

Wird im Rahmen eines Rechtsstreits über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer darüber gestritten, ob das Grundstück im Erwerbszeitpunkt zu mehr als der Hälfte seines Werts einem Gewerbebetrieb diente und deshalb auch die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" festzustellen ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt wie folgt anzusetzen: a) Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512 000 EUR mit 10 v.H. der Wertdifferenz zwischen dem festgestellten Grundstückswert und demjenigen Wert, mit dem das Grundstück als Betriebsgrundstück in die Steuerbemessungsgrundlage eingehen würde; b) bei Grundstückswerten bis einschließlich 12 783 000 EUR mit 20 v.H. dieser Wertdifferenz; c) bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v.H. dieser Wertdifferenz.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; ErbStG § 13a Abs. 1; ErbStG § 13a Abs. 2; BewG §§ 138 ff.;

Gründe:

I.