FG Münster - Urteil vom 07.05.2002
1 K 2106/00 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 ; AO § 173 Abs. 1 S 1 ; AO § 173 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1076
ZEV 2003, 40

Gewerblicher Grundstückshandel - Gestaltungsmißbrauch bei Übertragung des vierten Objekts an die Ehefrau kurze Zeit vor der Veräußerung

FG Münster, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 1 K 2106/00 E

DRsp Nr. 2002/12215

Gewerblicher Grundstückshandel - Gestaltungsmißbrauch bei Übertragung des vierten Objekts an die Ehefrau kurze Zeit vor der Veräußerung

1. Die kurzfristig vor der Veräußerung erfolgte unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks auf eine nahestehende Person (hier: Ehefrau) stellt jedenfalls dann einen Gestaltungsmißbrauch dar, wenn der Stpfl. Zuvor bereits 3 Objekte zeitnah veräußert hat und gleichzeitig mit der Übertragung Verhandlungen mit potentiellen Erwerbern sowie der Bank hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung geführt hat. 2. Stellt das FA aus Anlass der Auswertung eines Grundlagenbescheides, in dem gleichzeitig auf weitere materiell-rechtlich zu prüfende Gesichtspunkte hingewiesen worden ist, keine weiteren Überlegungen zu möglichen anderen Änderungsmöglichkeiten an (hier: § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO), so ist der allein wegen der Berücksichtigung des Grundlagenbescheides ergangene Änderungsbescheid für die Frage des nachträglichen Bekanntwerdens i.S. des § 173 Abs. 1 AO nicht maßgeblich.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 ; AO § 173 Abs. 1 S 1 ; AO § 173 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel erzielt hat.