VGH Bayern - Beschluss vom 21.03.2018
4 ZB 17.2082
Normen:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 S. 2; BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 1; BGB § 2032; FS § 9 Abs. 4 S. 6-7;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 16.1361

Grabnutzungsberechtigung an einem Familiengrab als sog. Wahlgrab auf dem Friedhof hinsichtlich Übergangs des Grabnutzungsrechts auf die Erbengemeinschaft

VGH Bayern, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 4 ZB 17.2082

DRsp Nr. 2018/6414

Grabnutzungsberechtigung an einem Familiengrab als sog. Wahlgrab auf dem Friedhof hinsichtlich Übergangs des Grabnutzungsrechts auf die Erbengemeinschaft

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 S. 2; BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 1; BGB § 2032; FS § 9 Abs. 4 S. 6-7;

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Grabberechtigung an einem Familiengrab auf dem Friedhof des Beklagten.

Der Kläger, dem für das Grab am 18. Oktober 2002 eine Graburkunde als Nutzungsberechtigter ausgestellt worden war, wendet sich im Wege der Anfechtungsklage dagegen, dass der Beklagte eine für dasselbe Grab am 11. Februar 2015 "für die Erbengemeinschaft nach R. W." ausgestellte Graburkunde durch Bescheid vom 23. August 2016 mit Wirkung ab dem Bekanntgabetag zurückgenommen hat.