FG Hamburg - Urteil vom 10.05.2006
3 K 216/05
Normen:
AO § 41 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 138 § 145 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 12 Abs. 3 ; WertV § 4 Abs. 3 ; BGB § 873 § 925 ; GBO § 19 ; BBauG § 33 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 846
EFG 2006, 1643

Grundbesitzwert-Feststellung zum Schenkungs-Stichtag als Bruttorohbauland

FG Hamburg, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 3 K 216/05

DRsp Nr. 2006/22946

Grundbesitzwert-Feststellung zum Schenkungs-Stichtag als Bruttorohbauland

1. Der Stichtag für die Grundstücks-Bedarfsbewertung durch das Lagefinanzamt richtet sich grundsätzlich nach der Anforderung durch das für die Schenkungsteuer zuständige (Schenker-)Wohnsitzfinanzamt. 2. Stichtag für die Feststellung des Grundbesitzwerts für schenkungsteuerliche Zwecke ist nicht schon der Tag der notariellen Schenkung, sondern erst der Tag der Auflassung des Grundstücks. 3. Bruttorohbauland wird mit 50 % des Richtwertes bewertet; der sich daraus ergebende Wert wird nochmals um den allgemeinen Abschlag von 20 % vermindert. 4. Rohbauland (und nicht nur Bauerwartungsland) liegt vor bei Planreife bzw. Vorweggenehmigungsreife; Teilplanreife genügt. 5. Im Unterschied zu dem mit 75 % des Richtwertes zu bewertenden Nettorohbauland sind im Bruttorohbauland die für die Erschließung benötigten Flächen noch enthalten. 6. Eine hypothetische und zum Bewertungsstichtag von niemandem problematisierte Frage zur Rechtmäßigkeit des damaligen tatsächlichen Handelns im Verwaltungsverfahren oder beim zeitnahen Grundstücksverkauf ist für die steuerrechtliche Bewertung unerheblich, wenn die Handelnden das wirtschaftliche oder rechtlich bestandskräftige Ergebnis haben eintreten und bestehen lassen.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 138 § 145 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 12 Abs. 3 ; § Abs. ;