OLG Hamm - Beschluß vom 11.10.1993
15 W 194/93
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; GBO § 35 § 74 §§ 82 ff. ;
Fundstellen:
DRsp IV(473)202a-c
ErbPrax 1994, 180
NJW-RR 1994, 271
OLGReport-Hamm 1994, 25
OLGZ 1994, 257
Rpfleger 1994, 248

Grundbuchberichtigung nach dem Tod des eingetragenen Eigentümers

OLG Hamm, Beschluß vom 11.10.1993 - Aktenzeichen 15 W 194/93

DRsp Nr. 1995/1603

Grundbuchberichtigung nach dem Tod des eingetragenen Eigentümers

»1. Hat der Richter des Nachlaßgerichts die Erteilung eines Erbscheins in den Nachlaßakten bereits verfügt, die Herausgabe einer Ausfertigung jedoch von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so liegt ein wirksamer Erbschein als Grundlage für eine Grundbuchberichtigung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO noch nicht vor. 2. In ein Beschwerdeverfahren, in dem die Ablehnung einer beantragten Grundbuchberichtigung angegriffen wird, kann nicht erstmals als weiterer Verfahrensgegenstand die Grundbuchberichtigung im Amtsverfahren nach den §§ 82 f. GBO eingeführt werden. 3. Ein Titelgläubiger, dem die Erben des eingetragenen Eigentümers bekannt sind und der den Erbanteil seines Schuldners gepfändet hat, ist gegen die Ablehnung der Einleitung des Amtsverfahrens nach den §§ 82 ff. GBO nicht beschwerdeberechtigt.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; GBO § 35 § 74 §§ 82 ff. ;

Sachverhalt:

Eintragungsantrag wegen Pfändung und Überweisung eines Erbanteils Prozeßgeschichte