BFH - Urteil vom 09.07.2014
II R 50/12
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 2034; BGB § 2035;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11198/09

Grunderwerbssteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bei späterer Ausübung des Vorkaufsrechts eines Miterben

BFH, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen II R 50/12

DRsp Nr. 2014/14651

Grunderwerbssteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bei späterer Ausübung des Vorkaufsrechts eines Miterben

Ein Grundstückserwerb, der auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruht, kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, dass ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erbteile unmittelbar auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 2034; BGB § 2035;

Gründe

I.

Mit mehreren notariell beurkundeten Erbteilskaufverträgen erwarb der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zwischen Juni und Dezember 2006 insgesamt 337/384 der Anteile an einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehörten mehrere Grundstücke. Auf dieser Grundlage stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zuletzt mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert fest.