BGH - Beschluß vom 27.10.2004
IV ZR 243/03
Normen:
BGB § 2221 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 207
ZEV 2005, 22
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 12.09.2003

Grundsätze für die Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers

BGH, Beschluß vom 27.10.2004 - Aktenzeichen IV ZR 243/03

DRsp Nr. 2004/19077

Grundsätze für die Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers

1. Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung ist maßgebend der Pflichtenkreis, der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegt, der Umfang seiner Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen wie auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind. Dabei ist die Berechnung der Vergütung nach Bruchteilen des Nachlasswertes möglich und im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden förderlich. Solche Richtsätze - wie etwa die hier herangezogene Rheinische Tabelle - dürfen jedoch nicht schematisch angewandt werden. Sie geben in der Regel nur einen Anhalt für Fälle, in denen der Testamentsvollstrecker die üblichen Aufgaben erfüllt. Ihrer Natur nach kann die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden. Sie obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände erwogen und die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten hat.