H B 151.2 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
C. Gesonderte Feststellungen
Zu § 151 BewG

H B 151.2 ErbStR2011 Hinweise

H B 151.2 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung Wird ein Grundstück nicht nur zu betrieblichen Zwecken genutzt, kann das Erbschaftsteuerfinanzamt ebenso wie das Betriebsfinanzamt einen Grundbesitzwert anfordern. Das Lagefinanzamt übersendet eine Mitteilung über den insgesamt festgestellten Grundbesitzwert sowohl an das anfordernde Betriebsfinanzamt als auch an das Erbschaftsteuerfinanzamt. Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, in welchem Umfang das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört. Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann somit entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück als Grundvermögen zum Vermögensanfall gehört. Zu diesem Zweck haben die Betriebsfinanzämter bei jeder Anforderung zur Feststellung eines Grundbesitzwerts das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt zu benennen (>R B 151.3). Basiswerte nach § 151 Absatz 3 BewG Die Basiswertregelung kann nur in den Fällen angewandt werden, in denen für beide Bewertungsstichtage ein Grundbesitzwert nach der gleichen Bewertungsmethode ermittelt wurde. Der Ansatz des Wertes einer Feststellung nach dem Vierten Abschnitt des BewG (beispielsweise für Grunderwerbsteuerzwecke) bei einer späteren Feststellung nach dem Sechsten Abschnitt des BewG (beispielsweise für Schenkungsteuerzwecke) und umgekehrt ist nicht zulässig.