Entlastungen nach §§ 13 a, 19 a ErbStG für Anteile an Kapitalgesellschaften im Gesellschaftsvermögen Wird ein Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft übertragen, zu deren Vermögen Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 13 b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG gehören, ist zwar auch insoweit von einem Erwerb der Miteigentumsanteile an diesen Anteilen auszugehen. Die Entlastungen nach §§ 13 a, 19 a ErbStG kommen jedoch nicht in Betracht, weil der Erblasser oder Schenker nicht unmittelbar am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Gewerblich geprägte GmbH & Co. KG >BFH-Urteil vom 4. 2. 2009 (BStBl II S. 600)
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