Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Übertragung begünstigten Betriebsvermögens Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft i. S. d. §
Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter Betriebstätte im Inland Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 3 Satz 1 ErbStG). Betriebstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 3 Satz 1 ErbStG). Betriebstätte in einem Drittstaat
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