Ermittlung der Überentnahmen; nachrichtliche Angaben Der Umfang der Entnahmen und Einlagen des Erwerbers und die ihm zuzurechnenden Gewinne bzw. Gewinnanteile sind auf Anforderung der Erbschaftsteuerstelle durch das Betriebsfinanzamt zu ermitteln und nachrichtlich mitzuteilen. Überentnahmen Beispiel: Unternehmer U überträgt begünstigtes Betriebsvermögen mit einem gemeinen Wert von 4 000 000 EUR an seinen Sohn S. Innerhalb der Behaltensfrist tätigt S Überentnahmen von 200 000 EUR. Für S ergibt sich zunächst folgende Steuer:
Betriebsvermögen (begünstigt) 4 000 000 EUR Verschonungsabschlag (85 %) ./. 3 400 000 EUR Verbleiben 600 000 EUR Abzugsbetrag ./. 0 EUR Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 600 000 EUR 600 000 EUR Abzugsbetrag 150 000 EUR Verbleibender Wert (15 %) 600 000 EUR Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR Unterschiedsbetrag 450 000 EUR Davon 50 % ./. 225 000 EUR Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 200 000 EUR Steuer nach Stkl. I (11 %) 22 000 EUR Für S ergibt die Nachversteuerung folgende Steuer: Betriebsvermögen 4 000 000 EUR Überentnahmen ./. 200 000 EUR 200 000 EUR Betriebsvermögen (begünstigt) 3 800 000 EUR Verschonungsabschlag (85 %) ./. 3 230 000 EUR Verbleiben 570 000 EUR Abzugsbetrag ./. 0 EUR
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