Härteausgleich auf Erbschaftssteuer erst abschließend auf Grundlage des Gesamterwerbs des Schlusserben - Erbschaftsteuer; Härteausgleich; Schlusserbschaft; Vermögensanfall
FG Niedersachsen, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 3 K 314/06
DRsp Nr. 2007/12942
Härteausgleich auf Erbschaftssteuer erst abschließend auf Grundlage des Gesamterwerbs des Schlusserben - Erbschaftsteuer; Härteausgleich; Schlusserbschaft; Vermögensanfall
1. Die Härteausgleichsregelung des § 19 Abs. 3ErbStG ist eine Regelung der Steuerfestsetzung, die erst nach Ansatz des Steuersatzes angewendet werden kann.2. Bei Anwendung des Steuersatzes ist auf den Gesamterwerb abzustellen. Es wäre unsystematisch, hinsichtlich der erst danach zu überprüfenden Härteregelung des § 19 Abs. 3ErbStG auf Einzelerwerbe abzustellen.
Streitig ist, ob für den vorliegenden Erbfall gemäß §§ 15 Abs. 3, 6 Abs. 2Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wegen des Vorliegens einer Schlusserbschaft für beide Nachlässe jeweils die Härteklausel zu berücksichtigen ist.
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