FG Niedersachsen - Urteil vom 24.01.2007
3 K 314/06
Normen:
ErbStG § 6 Abs. 2 Satz 3, 4, 5 § 15 Abs. 3 § 19 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1327

Härteausgleich auf Erbschaftssteuer erst abschließend auf Grundlage des Gesamterwerbs des Schlusserben - Erbschaftsteuer; Härteausgleich; Schlusserbschaft; Vermögensanfall

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 3 K 314/06

DRsp Nr. 2007/12942

Härteausgleich auf Erbschaftssteuer erst abschließend auf Grundlage des Gesamterwerbs des Schlusserben - Erbschaftsteuer; Härteausgleich; Schlusserbschaft; Vermögensanfall

1. Die Härteausgleichsregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG ist eine Regelung der Steuerfestsetzung, die erst nach Ansatz des Steuersatzes angewendet werden kann. 2. Bei Anwendung des Steuersatzes ist auf den Gesamterwerb abzustellen. Es wäre unsystematisch, hinsichtlich der erst danach zu überprüfenden Härteregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG auf Einzelerwerbe abzustellen.

Normenkette:

ErbStG § 6 Abs. 2 Satz 3, 4, 5 § 15 Abs. 3 § 19 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für den vorliegenden Erbfall gemäß §§ 15 Abs. 3, 6 Abs. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wegen des Vorliegens einer Schlusserbschaft für beide Nachlässe jeweils die Härteklausel zu berücksichtigen ist.