OLG Köln - Beschluss vom 03.02.2014
21 W 1/14
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 6; BGB § 1967;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 310/13

Haftung der Erben für Heimkosten

OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 21 W 1/14

DRsp Nr. 2014/14432

Haftung der Erben für Heimkosten

Zum Verhältnis von § 19 Abs. 6 SGB XII und der Erbenhaftung nach § 1967BGB.

Die Erben haften nicht, jedenfalls nicht vorrangig für bis zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers entstandener Heimkosten, wenn Sozialhilfeansprüche des Erblassers bestanden, die auf den Heimträger übergegangen sind.

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten wird ihnen unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 18.10.2013 - 9 O 310/13 - zu den Bedingungen der angefochtenen Entscheidung Prozesskostenhilfe im vollen Umfang ihrer Rechtsverteidigung gewährt.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 6; BGB § 1967;

Gründe

I.

Die Beklagten wenden sich mit ihren Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen worden ist.