FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.10.2010
4 K 1663/07
Normen:
ErbStG § 20 Abs. 6 Satz 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 5; AO § 122 Abs. 5; VwZG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1017

Haftung einer Bank bei Überweisung von Guthaben des Erblassers an den im Ausland ansässigen Erben

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 4 K 1663/07

DRsp Nr. 2011/2666

Haftung einer Bank bei Überweisung von Guthaben des Erblassers an den im Ausland ansässigen Erben

1. Überweist eine Bank Guthaben des Erblassers an den im Ausland wohnhaften Erben, so stellt sie damit einem Berechtigten, der außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnt, zur Verfügung (2. Alternative des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG). Nimmt sie die Überweisung vor, ohne dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts vorliegt, so handelt sie fahrlässig. 2. Überweist eine Bank auf Anweisung des Erben Guthaben des Erblassers ins Ausland, so bringt sie dadurch kein Erblasservermögen in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG. Die dadurch entstehende Haftungslücke, wenn der Erbe seinen Wohnsitz noch vor Entrichtung der Steuerschuld ins Ausland verlagert, kann nicht durch Analogie geschlossen werden. 3. Ob der Erbschaftsteuerbescheid dem Erben wirksam bekannt gegeben wurde, ist für die Haftung nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG irrelevant. Schlägt eine Zustellung im Ausland fehl, weil der Empfänger die Post beim Konsulat nicht abgeholt hat, so ist eine öffentliche Zustellung des Steuerbescheides dann nicht zulässig, wenn - ungeachtet von dadurch anfallenden Kosten - die Möglichkeit der förmlichen Zustellung durch ein privates Unternehmen besteht.

Normenkette:

ErbStG § 20 Abs. 6 Satz 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1;