BFH - Urteil vom 13.05.1998
II R 4/96
Normen:
AO 1977 § 191 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1677
BFH/NV 1998, 1286
BFHE 186, 7
BStBl II 1998, 760
DB 1998, 1747
NJW 1998, 2999
NJWE-FER 1998, 262
ZEV 1998, 358
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Haftungsbescheid gegen Testamentsvollstrecker

BFH, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen II R 4/96

DRsp Nr. 1998/16997

Haftungsbescheid gegen Testamentsvollstrecker

»Ein Rechtsanwalt, der als Testamentsvollstrecker tätig wird, handelt regelmäßig in Ausübung seines Berufes i.S. des § 191 Abs. 2 AO 1977

Normenkette:

AO 1977 § 191 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsanwältin. Sie war durch Testament zur Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß der am 3. Februar 1986 verstorbenen Erblasserin ernannt worden. Am 19. März 1987 gab sie die Erbschaftsteuererklärung ab. Durch Bescheid vom 1. Februar 1989 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen den Alleinerben Erbschaftsteuer fest. Der ursprünglich gegen den Bescheid erhobene Einspruch wurde zurückgenommen, die Erbschaftsteuer jedoch nicht gezahlt. Nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen erließ das FA am 25. August 1989 einen Haftungsbescheid, mit dem es die Klägerin für die rückständige Steuer als Haftungsschuldnerin in Anspruch nahm. Der Bescheid war gestützt auf § 34 Abs. 3 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie § 32 Abs. 1 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).