Autor: Klose |
Neben der Haftung der Erbengemeinschaft gem. § 2059 BGB besteht im Außenverhältnis grundsätzlich auch die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Miterben. Diese Einzelhaftung beginnt mit dem Erbfall und besteht auch nach der Teilung fort (OLG Oldenburg, ErbR 2009, 294). Die gesamtschuldnerische Haftung besteht jedoch nur für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten, für die alle Miterben haften.
Bis zur Nachlassteilung kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft seine Haftung auf seinen Anteil am Nachlass beschränken (§ 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Nachlassgläubiger können gegen die Miterben nach § 2058 BGB die Gesamtschuldnerklage erheben oder von ihnen gem. § 2059 Abs. 2 BGB die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen.
Ist der Nachlass geteilt, steht den Gläubigern die Klagemöglichkeit nach § 2059 Abs. 2 BGB nicht mehr zur Verfügung. Sie können nur noch nach § 2058 BGB vorgehen. In gleicher Weise eingeschränkt sind auch die Miterben, die ihre Haftung nur noch nach §§ 2060 ff. BGB beschränken können.
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