Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, Leistungen aus einer Hausratversicherung zu erbringen.
Die Klägerin ist testamentarische Alleinerbin des am 12. Juli 1990 verstorbenen Versicherungsnehmers. Dieser hatte mit der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB 74) zugrunde lagen.
Am 20. April 1990 wurde der Erblasser in ein Krankenhaus eingeliefert, wo er, ohne noch einmal in seine Wohnung zurückkehren zu können, verstarb. Am 31. August oder 1. September 1990 wurde in das Haus des Erblassers eingebrochen. Fernsehgerät, Teppiche, Ölgemälde und andere Gegenstände wurden entwendet und zum Teil beschädigt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für Entwendungs- und Sachschäden 85088 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, der Versicherungsschutz sei gemäß § 6 VHB 74 mit dem Tod des Versicherungsnehmers entfallen.
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