OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.04.2018
5 U 41/17
Normen:
BGB § 2039 S. 2; BGB § 2038;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 203/16

Herausgabeansprüche gegen andere Miterben einer ErbengemeinschaftAnteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden Bargeldbetrages durch einzelne MiterbenDeckung eines Rückgewähranspruchs durch den Auseinandersetzungsanspruch des verwahrenden Miterben

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 5 U 41/17

DRsp Nr. 2020/10659

Herausgabeansprüche gegen andere Miterben einer Erbengemeinschaft Anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden Bargeldbetrages durch einzelne Miterben Deckung eines Rückgewähranspruchs durch den Auseinandersetzungsanspruch des verwahrenden Miterben

1. Die anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden Bargeldbetrages durch einzelne Miterben kann durch Mehrheitsbeschluss vereinbart werden. 2. Die einvernehmlich beschlossene Verwertung eines zum Nachlass gehörenden Fahrzeugs durch einen Miterben umfasst auch die Befugnis, den an dessen Stelle tretenden Erlös bis zur Auseinandersetzung zu verwahren. 3. Haben einzelne Miterben vorab Barbeträge aus dem Nachlass erlangt, so kann der weitere Miterbe nicht deren Hinterlegung zugunsten der Erbengemeinschaft beanspruchen, wenn feststeht, dass ein etwaiger Rückgewähranspruch durch den Auseinandersetzungsanspruch dieser Miterben gedeckt wäre.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Mai 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 203/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 11.610,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2039 S. 2; BGB § 2038;

Gründe:

I.