OLG Thüringen - Beschluss vom 14.06.2013
6 W 430/12
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; BGB § 1960; BGB § 1836 Abs. 1; VBVG § 3;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 15.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1159/11

Höhe der Vergütung des anwaltlichen Berufsnachlassflegers

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 6 W 430/12

DRsp Nr. 2013/17392

Höhe der Vergütung des anwaltlichen Berufsnachlassflegers

Die Vergütung des anwaltlichen Berufsnachlassflegers richtet sich bei einem vermögenden Nachlass gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1838 Abs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers - die bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt außer Zweifel stehen - sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Der Senat hält eine Staffelung des Stundensatzes von 33,50 - 65,00 € bei einfacher Abwicklung, über 70,00 - 90,00 € bei mittelschweren Pflegschaften bis zu 115,00 € bei schwieriger Abwicklung für gerechtfertigt.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Erfurt vom 15.6.2013 geändert.

Dem Beteiligten zu 1) wird auf seinen Antrag vom 2.2.2012 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 26.9.2011 bis zum Verfahrensabschluss eine Vergütung in Höhe von 4.645,90 € zzgl. 106,11 € Auslagenersatz zzgl. 902,86€ USt., mithin 5.654,87 € brutto, bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.073,63 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; BGB § 1960; BGB § 1836 Abs. 1; VBVG § 3;

Gründe:

I.