I. Das Rittergut N. stand im Eigentum des F. B.. Nach dessen Tod im Jahre 1920 war Alleineigentümerin die Ehefrau J. geb. A.. Aus der Ehe waren sieben Kinder (ein Sohn und sechs Töchter) hervorgegangen.
Durch notariellen Vertrag vom 13. September 1946 übertrug J. B. ihrem Sohn A. den Hälfteanteil am Hofgut.
J. B. verstarb am 9. Januar 1950. In ihrem "Haupttestament" bestimmte sie ihren Sohn A. zum Hoferben. In einem "Zusatztestament" ordnete sie an, daß das Erbe nach dem Tod des Hofbesitzers an dessen Geschwister zurückfallen solle, falls er nicht heirate, eine Ehe kinderlos bleibe oder keine leiblichen Erben vorhanden seien.
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