OLG Oldenburg - Beschluss vom 31.05.2002
10 W 35/01
Normen:
HöfeO § 7 Abs. 2 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1371
OLGReport-Oldenburg 2002, 201
ZEV 2003, 37
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Lw 40/01

Hoferbenbestimmung, formlose

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 10 W 35/01

DRsp Nr. 2002/11061

Hoferbenbestimmung, formlose

»Bei Einsetzung eines Hoferben durch wirksames Testament kommt einer späteren Nutzungsüberlassung des Hofes an einen Abkömmling im Rahmen eines Pachtvertrages grundsätzlich nicht ohne Wirkung einer (vorrangigen) formlosen Hoferbenbestimmung zu. § 7 Abs. 2 S. 1 HöfeO ist auf diesen Fall nicht analog anwendbar.«

Normenkette:

HöfeO § 7 Abs. 2 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat ein Verfahren zur Kraftloserklärung und Einziehung eines der Antragsgegnerin erteilten Hoffolgezeugnisses eingeleitet.

Der Vater des Antragstellers und Ehemann der Antragsgegnerin, der Landwirt ... U..., war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung zur Größe von ca. 28,66 ha.

In einem handschriftlichen Testament vom 21.5. 1979 setzte er die Antragsgegnerin zu seiner Alleinerbin seines "ganzen Vermögens und Besitzes" ein.