FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.06.2002
6 K 2012/99
Normen:
AO § 191 ; AO § 218 ; AnfG § 20 ; AnfG § 4 ; AnfG § 8 ; FGO § 56 ; ZPO § 415 ;

Hoher Beweiswert einer notariell beurkundeten Schenkung; formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Duldungsbescheides

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 2012/99

DRsp Nr. 2002/13666

Hoher Beweiswert einer notariell beurkundeten Schenkung; formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Duldungsbescheides

Wird die Übertragung einer Eigentumswohnung im Wege der Schenkung mit notariellem Vertrag beurkundet, sind an den Nachweis, dass gleichwohl eine entgeltliche Leistung (hier: Darlehensrückzahlung) vorliege, hohe Anforderungen zu stellen. Der Duldungsanspruch kann jedoch erst nach Festsetzung des zugrundeliegenden Steueranspruchs geltend gemacht werden.

Normenkette:

AO § 191 ; AO § 218 ; AnfG § 20 ; AnfG § 4 ; AnfG § 8 ; FGO § 56 ; ZPO § 415 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des gegen die Klägerin ergangenen Duldungsbescheides.

Die Klägerin ist seit Ende April / Anfang Mai 1997 mit Herrn ... verheiratet. Ihr Ehemann schuldet dem Land Rheinland-Pfalz Steuern, steuerliche Nebenleistungen und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 139.209,31 DM (Stand Februar 1999), deren Beitreibung im Wege der Vollstreckung erfolglos blieb (eidesstattliche Versicherung vom 3. Februar 1998). Im Rahmen der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen stellte der Beklagte fest, dass der Vollstreckungsschuldner seiner Ehefrau, der Klägerin, in Vollziehung des am 13. Mai 1997 geschlossenen notariellen Vertrags des Notars Dr. ..., Urkunden Nr. 63... das Wohnungseigentumsrecht, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von ..., Blatt 673, im Wege der Schenkung übertragen hat.