OLG München - Beschluss vom 06.07.2006
31 Wx 35/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 2069 § 2096 § 2099 ;
Fundstellen:
DNotZ 2006, 936
FGPrax 2006, 223
NJW-RR 2006, 1597
NotBZ 2006, 287
NotBZ 2007, 219
OLGReport-München 2006, 743
Rpfleger 2006, 656
ZEV 2007, 93
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 195/05
AG Wunsiedel, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VI 236/05

Hypothetischer Willen zur Ersatzberufung der Kinder des eingesetzten Verwandten in gemeinschaftlichem Testament

OLG München, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 31 Wx 35/06

DRsp Nr. 2006/20282

Hypothetischer Willen zur Ersatzberufung der Kinder des eingesetzten Verwandten in gemeinschaftlichem Testament

»1. Die Auslegungsregel des § 2069 kann nicht - auch nicht analog - angewandt werden, wenn der Erblasser nicht Abkömmlinge, sondern andere nahe Verwandte als Erben eingesetzt hat. 2. Gleichwohl ist in einem solchen Fall regelmäßig zu prüfen, ob im Wege der (ergänzenden) Auslegung ein entsprechender (hypothetischer) Wille des Erblassers für die Berufung der Kinder des nach Errichtung der letztwilligen Verfügung weggefallenen Verwandten festgestellt werden kann; die dafür notwendige Andeutung in der letztwilligen Verfügung kann in einem solchen Fall bereits in der Tatsache der Berufung des nahen Verwandten liegen. 3. Die Annahme des hypothetischen Willens zur Ersatzberufung der Kinder des eingesetzten Verwandten kann insbesondere dann nahe liegen, wenn Ehegatten in einem Erbvertrag jeweils einen Verwandten des Ehemannes und der Ehefrau als Schlusserben zu gleichen Teilen berufen und die eingesetzten Schlusserben zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch Kinder sind.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 2069 § 2096 § 2099 ;

Gründe:

I.