OLG Celle - Beschluss vom 08.05.2002
22 U 71/98
Normen:
BGB § 2206 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 54 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 292

Inanspruchnahme auf Zahlung von Gerichtskosten

OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 22 U 71/98

DRsp Nr. 2004/7967

Inanspruchnahme auf Zahlung von Gerichtskosten

Der Träger einer Vermögensmasse kann gegenüber der Inanspruchnahme auf Zahlung von Gerichtskosten nicht einwenden, der Rechtsstreit sei zur ordnungsgemäßen Verwaltung durch eine Partei kraft Amtes (hier: Testamentsvollstrecker) nicht erforderlich gewesen.

Normenkette:

BGB § 2206 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 54 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Erinnerungsführerin haftet als alleinige Vorerbin ihres Ehemannes ############ für die Kostenschuld, welche der Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlass ############# als Berufungskläger vor dem Oberlandesgericht für diesen Nachlass eingegangen ist, kraft Gesetzes (§ 54 Nr. 3 GKG, § 2206 Abs. 1 Satz 1 BGB - vgl. auch: Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 54 GKG Rn. 21).

Dabei kommt es weder darauf an, ob das Berufungsverfahren zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich war, noch, ob die Staatskasse, falls dieses nicht der Fall war, es gleichwohl ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte (dazu: Palandt-Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 2206 Rn. 1).