FG Köln - Urteil vom 10.03.2010
9 K 1550/09
Normen:
AO § 44; AO § 47; ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 29;
Fundstellen:
EFG 2010, 1434

Inanspruchnahme des Schenkers als Zweitschuldner

FG Köln, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 9 K 1550/09

DRsp Nr. 2010/11787

Inanspruchnahme des Schenkers als Zweitschuldner

1. Die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker hat erst dann zu erfolgen, wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint. 2. Der Schenker kann auch dann noch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, wenn nach einer zwischenzeitlichen Herabsetzung und Erstattung einer ursprünglich festgesetzten und gezahlten Schenkungsteuer nach § 29 ErbStG anschließend eine erneute Festsetzung auf den ursprünglichen Steuerbetrag erfolgt.

Normenkette:

AO § 44; AO § 47; ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 29;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht als Schenkerin und damit "Zweitschuldnerin" im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin freundete sich etwa Mitte der 90iger Jahre mit der Beschenkten, Frau K, an. Dabei entwickelte sich ein enges freundschaftliches Vertrauensverhältnis.