Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 25. März 2013 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 06. März 2013 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 33.972,84 € zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligte zu 2. wendet sich mit ihrer am 28. März 2013 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 06. März 2013, durch den das Nachlassgericht die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet mit dem Antrag, einen weiteren Zusatz wie folgt aufzunehmen:
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